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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der AQUA Clean GmbH


§ 1 Einbindung dieser AGB

(1) Für alle Warenlieferungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nicht Inhalt der den vorgenannten Warenlieferungen zugrundeliegenden Verträge, es sei denn, der Verkäufer stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu. Eine vorbehaltlose Warenlieferung in Kenntnis solcher Käufer-Bedingungen gilt nicht als Zustimmung zu denselben; auch dann werden diese nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für alle künftigen Warenlieferungen des Verkäufers an den Käufer.
(2) Soweit sich der Verkäufer oder der Käufer bezüglich der vorgenannten Warenlieferungen auf eine Einigung über den Inhalt von vertraglichen Pflichten einer Partei beruft, die nicht durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der Parteien dokumentiert werden kann, trägt er die Beweislast dafür, dass der jeweilige Inhalt Vertragsbestandteil geworden ist.
(3) Falls die AGB dem Käufer nicht mit dem jeweiligen Angebot des Verkäufers zugegangen sind oder bei anderer Gelegenheit vor oder bei Abschluss des jeweiligen Liefervertrages übergeben wurden, finden sie dennoch Anwendung, wenn der Käufer sie aus einer früheren oder anderen Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste.


§ 2 Angebote und Preise

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Aufgrund von Kapazitätsengpässen ist nicht auszuschließen, dass die vom Verkäufer angebotenen oder beim Verkäufer bestellten Produkte nicht zur vorgesehenen Lieferzeit – ggf. für längere Dauer – verfügbar sind. Die Angebote und Auftrags-bestätigungen des Verkäufers stehen deshalb unter dem Vorbehalt der Produktverfügbarkeit.
(3) Maßgeblich für die Gegenleistung, die vom Käufer für die jeweilige Warenlieferung des Verkäufers zu erbringen ist, sind die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer jeweils individuell vereinbarten Preise. Die Preise, die in den entsprechenden Verkäufer-Preislisten angegeben sind, verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
(4) Sämtlichen Angaben, die in den jeweils gültigen Informationsmaterialien (z. B. Preislisten, Werbeprospekten, technischen Datenblättern) oder elektronischen Informationsmedien (z. B. Angaben auf einer Internetseite) des Verkäufers enthalten sind, kommt keine rechtliche Verbindlichkeit zu, es sei denn, solche Angaben sind Bestandteil einer wirksamen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Die betreffenden Angaben sind lediglich als Informationen tatsächlicher Art zu erachten, die vom Käufer im Hinblick auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls eingehend zu würdigen sind.
(5) Sämtliche Erklärungen des Verkäufers oder Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bezüglich der Beschaffenheit stellen keine Garantie im Sinne des BGB dar. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer eine solche ausdrücklich schriftlich übernimmt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch den Verkäufer.


§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Erfüllungsort für Zahlungsansprüche des Verkäufers aus Warenlieferungen ist der Sitz des Verkäufers. Rechnungen des Verkäufers sind in vollem Umfang bei Lieferung ohne Skonto fällig. Sofern der Käufer nicht innerhalb von 10 Kalendertagen der Rechnung schriftlich widerspricht, gilt die Rechnungslegung als ordnungsgemäß und der Rechnungsbetrag als richtig.
(2) Schecks werden nur erfüllungshalber unter Vorbehalt jederzeitiger Rückgabe und unter Ausschluss jeder Haftung für ordnungsgemäße Vorlage oder Protesterhebung hereingenommen. Schecks gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift durch die Bank des Verkäufers als Zahlung. Wechsel werden grundsätzlich nicht hereingenommen.
(3) Soweit der Käufer eine Rechnung des Verkäufers innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang oder Zugang einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht begleicht, gerät er in Verzug, wobei ergänzend die in § 286 Abs. 3 S. 2 BGB enthaltene Regelung gilt. Der Verkäufer ist berechtigt, gegenüber Verbrauchern einen Verzugszins in Höhe von fünf Prozentpunkten, gegenüber anderen einen Verzugszins in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins zu erheben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer jedoch vorbehalten.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn ihm Anhaltspunkte über eine Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers vorliegen. Als solche gelten z. B. Zahlungsverzug oder -einstellung, Rückgabe oder Nichteinlösung von Lastschriften, Scheckprotest, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei entsprechenden Auskünften von Banken, Kreditversicherern oder ähnlichen Instituten.
(5) Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Verkäufers aufzurechnen, es sei denn, seine Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Verkäufer ist berechtigt, mit allen Zahlungsforderungen, die ihm gegen den Käufer zustehen, gegenüber allen Zahlungsforderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen.


§ 4 Lieferung und Verzug des Verkäufers und Käufers

(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers. Mit Übergabe der Ware an einen Transportführer geht die Gefahr auf den Käufer über (Versendungskauf). Im Falle der Selbstabholung hat der Käufer den ordnungsgemä-ßen Transport der Ware (Transport stehend) sicherzustellen.
(2) Der Käufer ist im Falle einer nicht rechtzeitigen Lieferung verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Als angemessen gelten mindestens 10 Tage. Sollte der Verkäufer auch diese Nachfrist nicht einhalten, ist der Käufer berechtigt, im Umfang der nicht gelieferten Waren vom Vertrag zurückzutreten. Durch höhere Gewalt werden die Lieferfristen solange suspendiert, bis das die höhere Gewalt begründende Ereignis nicht mehr besteht. Als Fälle höherer Gewalt gelten Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Blockade, Energiestörungen, Störungen der Rohstoffzufuhr, Ausnahmezustände und andere hoheitliche Maßnahmen sowie Betriebsstörungen, soweit sich diese Umstände beim Verkäufer auswirken. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über ein solches Ereignis unterrichten. Soweit die von diesen Umständen betroffenen Lieferungen infolge dieser Umstände ganz oder teilweise unmöglich werden oder dem Käufer ein Festhalten an den hiervon betroffenen Lieferverträgen unzumutbar wird, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 280 Abs. 2 BGB gelten ausschließlich die in § 6 aufgeführten Regelungen. Unbeschadet der in § 320 BGB enthaltenen Regelung sind weitergehende oder andere Ansprüche des Käufers, die aus einer Lieferverzögerung resultieren, insbesondere Ansprüche auf Erstattung von Vertragsstrafen zu Lasten des Käufers, ausgeschlossen.
(3) Sobald dem Verkäufer die in § 3 Abs. 4 genannten Anhaltspunkte vorliegen, ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Erfüllung der mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträge zu verweigern oder diese weitere Erfüllung nur nach vollständiger Erfüllung der jeweiligen Zahlungsforderung des Verkäufers (Vorauskasse) vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Verkäufer im Falle des Vorliegens der vorgenannten Anhaltspunkte berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder zur Leistung von Vorauskasse von denjenigen Teilen der mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträge zurückzutreten, die entweder vom Verkäufer oder vom Käufer noch nicht erfüllt sind, und insoweit vom Käufer Schadensersatz zu verlangen.
(4) Im Falle des Gläubigerverzugs wird der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist zur Abnahme der Ware setzen. Sollte der Käufer die Ware auch zu diesem Termin nicht abnehmen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Er ist berechtigt, 10 Prozent des Nettowarenpreises als Entschädigung zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


§ 5 Sachmängel

(1) § 434 Abs. 1 S. 3 BGB wird ausgeschlossen. Sämtliche Muster bzw. Proben der Waren sind ausschließlich dafür bestimmt, die Ware zu beschreiben. Die Beschaffenheit der vom Verkäufer zu liefernden Waren ergibt sich ausschließlich entweder aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer oder aus den in § 434 Abs. 1 S. 2 BGB genannten Umständen. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien werden ausgeschlossen. Solche gelten nur dann, wenn der Verkäufer diese ausdrücklich schriftlich als solche bestätigt hat.
(2) Der Verkäufer leistet gemäß den nachstehenden Bestimmungen Gewähr für Sachmängel der Ware.
a) Der Käufer hat (sofern er Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist) die vom Verkäufer gelieferten Waren unverzüglich nach Übergabe auf Mängel zu untersuchen. Das gleiche gilt für Abweichungen von den bestellten Waren im Hinblick auf Menge und Warenart. Mängel und Abweichungen, die bei zumutbaren Untersuchungen erkennbar sind, hat der Käufer unverzüglich nach diesen Untersuchungen schriftlich anzuzeigen; nicht erkennbare Mängel und Abweichungen hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung oder nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige hat unter Angabe von Art und Umfang der Mängel und Abweichungen zu erfolgen. Unterlässt der Käufer eine rechtzeitige Anzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Etwaige Schäden und Aufwendungen, die dem Verkäufer infolge einer nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung entstehen, hat der Käufer dem Verkäufer unbe-schadet der sonstigen, dem Verkäufer zustehenden Rechte zu ersetzen.
b) Sofern der Käufer bei Abnahme Mängel kennt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
c) Sofern der Käufer Mängel zu Recht rügt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den jeweiligen Mangel beseitigen, wobei dem Verkäufer hierfür eine angemessene Frist, mindestens jedoch 10 Werktage, einzuräumen ist. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat der Verkäufer zu tragen. Unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 6 kann der Käufer bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom jeweiligen Liefervertrag zurücktreten.
d) Weicht die Beschaffenheit der vom Verkäufer gelieferten Waren lediglich unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit ab, kann der Käufer nur Nacherfüllung verlangen, wobei für den Nacherfüllungsanspruch § 5 Abs. 2 lit. c gilt.
e) Weitergehende und/oder andere Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Für die in § 437 Nr. 3 BGB genannten Schadensersatzansprüche des Käufers gelten ausschließlich die in § 6 aufgeführten Regelungen.
(3) Für aus Sachmängeln resultierende Gewährleistungsansprüche des Käufers, die von § 478 Abs. 5 BGB erfasst werden, gelten die in § 5 Abs. 2 enthaltenen Regelungen nicht, sondern ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Nr. 3 BGB, für die ausschließlich die in § 6 aufgeführten Regelungen maßgeblich sind.


§ 6 Schadensersatzansprüche des Käufers sowie Haftung

(1) Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz, insbesondere Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Nr. 3 BGB, die sich gegen den Verkäufer richten und die ein Verschulden des Verkäufers erfordern, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) Soweit es sich um eine dem Verkäufer zurechenbare Verletzung von wesentlichen Pflichten, die aus einem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Schuldverhältnis resultieren, handelt, die auf einfacher Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung des Verkäufers beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Als solche wesentliche Pflichten gelten sowohl Leistungspflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB als auch Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB, die für den Käufer von erheblicher Bedeutung sind (z. B. entsprechende Aufklärungs- oder Beratungspflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB).
(3) Bei Verletzung von nicht wesentlichen Pflichten gemäß § 241 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB, die aus einem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Schuldverhältnis resultieren, gilt der in § 6 Abs. 1 enthaltene Haftungsausschluss, wobei einer solchen Pflichtverletzung des Verkäufers diejenige seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen gleichsteht.
(4) Bei einer unerheblichen Abweichung der Beschaffenheit der vom Verkäufer gelieferten Waren von der vereinbarten Beschaffenheit sind Ansprüche auf Ersatz von hierauf beruhenden Schäden ausgeschlossen.
(5) Die in § 6 Abs. 1 und Abs. 4 enthaltenen Haftungsausschlüsse und die in § 6 Abs. 2 geregelte Haftungsbeschränkung gelten jedoch nicht für solche Schäden, die auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zurückzuführen sind, soweit die jeweilige Verletzung auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
(6) Der Käufer hat die Ware nach der Bedienungsanleitung ordnungsgemäß einzubauen. Damit die Ware ordnungsgemäß funktioniert, ist eine Wartung (Beispiel: Befreiung von Laub etc.) sowie Unterhaltung der Ware notwendig. Diese übernimmt der Käufer. Sollte der Käufer diesen Pflichten nicht nachkommen, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen, es sei denn der Käufer weist nach, dass der Schaden nicht durch seine Pflichtverletzung entstanden ist.


§ 7 Eigentumsvorbehaltsrecht des Verkäufers

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Waren, die er an den Käufer geliefert hat, bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen, die ihm aus der bestehenden Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehen, vor.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass dem Verkäufer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Der Käufer verwahrt die im Eigentum und Miteigentum des Verkäufers stehende Ware (Vorbehaltsware) unentgeltlich und hat sie sachgemäß zu lagern. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Vorbehaltsware gegen die Risiken "Feuer", "Wasser" und "Diebstahl" auf seine Kosten mit für den Wert der Vorbehaltsware ausreichender Deckung zu versichern und dem Verkäufer die aus dieser Versicherung resultierenden Ansprüche unverzüglich abzutreten und der Auszahlung der jeweils gewährten Deckung an den Verkäufer einzuwilligen.
(4) Hinsichtlich der vom Käufer noch nicht veräußerten Vorbehaltsware steht dem Verkäufer während der üblichen Geschäftszeiten die Befugnis zu, deren jederzeitiger Besichtigung und/oder Inventarisierung in den Geschäftsräumen des Käufers sowie die Befugnis zur Kennzeichnung der Vorbehaltsware als im Eigentum des Verkäufers stehend zu, wobei der Käufer gegenüber diesen Befugnissen keine Einwendungen oder Einreden gleich welcher Art geltend machen kann, es sei denn, diese Gegenrechte sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr bis auf jederzeit möglichen Widerruf durch den Verkäufer zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern, wobei ein solcher Widerruf nur erfolgen kann, nachdem dem Verkäufer die in § 3 Abs. 4 genannten Anhaltspunkte oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer nicht fähig ist oder sein könnte, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß nachzukommen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder andere Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie jegliche sonstige Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte (z. B. Besitzeinräumung) sind unzulässig.
(6) Sobald dem Verkäufer die in § 3 Abs. 4 genannten Anhaltspunkte oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer nicht fähig ist oder sein könnte, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß nachzukommen, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachfristsetzung von sämtlichen mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträgen, die sich auf die vom Käufer noch nicht veräußerte Vorbehaltsware beziehen, zurückzutreten und zugleich sofortige Herausgabe der vom Käufer noch nicht veräußerten Vorbehaltsware zu verlangen, wobei der Käufer die Wegnahme dieser Vorbehaltsware durch den Verkäufer während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden hat und ihm gegenüber dieser Wegnahmebefugnis kein Besitzeinwendungen (possessorische / petitorische) oder sonstige Einwendungen oder Einreden gleich welcher Art zustehen, es sei denn, diese Gegenrechte sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(7) Der Käufer tritt hiermit bereits jetzt alle Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Verwendung der Vorbehaltsware, insbesondere durch deren Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung oder Einbau, zustehen (z. B. Zahlungsforderungen und Herausgabeansprüche), in Höhe des vom Verkäufer berechneten Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung der in § 7 Abs. 1 genannten Forderungen an den Verkäufer ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware vor Verwendung verarbeitet oder umgebildet wurde. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet und steht die neue Sache im Miteigentum des Verkäufers, so erfolgt die Abtretung in Höhe des Wertes des Eigentumsanteils des Verkäufers an der neuen Sache im Verhältnis zu deren Gesamtveräußerungspreis, höchstens jedoch in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Falls die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Gegenständen an Dritte veräußert wird, hat der Käufer die jeweiligen Rechnungsposten getrennt aufzuführen. Soweit eine solche getrennte Aufführung nicht erfolgt, tritt der Käufer hiermit bereits jetzt denjenigen Teil seiner Gesamtforderung an den Verkäufer ab, welcher dem vom Verkäufer berechneten Wert der Vorbehaltsware entspricht.
(8) Zur Einziehung der gemäß § 7 Abs. 7 abgetretenen Forderungen ist der Käufer bis auf jederzeit möglichen Widerruf durch den Verkäufer berechtigt, wobei ein solcher Widerruf nur erfolgen kann, nachdem dem Verkäufer die in § 3 Abs. 4 genannten Anhaltspunkte oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer nicht fähig ist oder sein könnte, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß nachzukommen. Nach erfolgtem Widerruf ist nur der Verkäufer hinsichtlich bereits veräußerter Vorbehaltsware zum Einzug der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen berechtigt, während der Käufer sich der Einziehung dieser Forderungen enthalten muss. Darüber hinaus hat der Käufer den Schuldnern dieser Forderungen die Abtretung offenzulegen und dem Verkäufer diese Schuldner sowie alle zur Einziehung erforderlichen weiteren Angaben mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben, wobei all dies ebenfalls unverzüglich zu erfolgen hat.
(9) Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung oder auf Grundlage der InsO sowie sonstige Zugriffsmaßnahmen Dritter, die sich auf die Vorbehaltsware und/oder die gemäß § 7 Abs. 7 abgetretenen Forderungen beziehen, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Käufer diese Maßnahmen zu vertreten hat, hat er dem Verkäufer den durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden einschließlich der Aufwendungen, die zwecks Aufhebung dieser Maßnamen entstehen, zu ersetzen.
(10) Der Verkäufer wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen zzgl. Zinsen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.


§ 8 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Salvatorische Klausel

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Warenlieferungen des Verkäufers ist Reichshof, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Auch dann, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Verkäufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Käufers oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind, ist Gerichtsstand Reichshof.
(2) Für die Vertragsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die AGB im Übrigen.